1) Allgemeines
Falls nicht unverzüglich nach Empfang dieses Vertrages telegrafisch oder fernschriftlich begründeter Widerspruch erhoben
wird, gilt er in allen Einzelheiten als genehmigt und ist für den umseitigen Abschluss allein maßgebend. Jedoch bleibt bei offensichtlichen Schreibfehlern oder Irrtümern Berichtigung bzw. Anfechtung
gem. § 119 BGB hinsichtlich aller Rechtshandlungen bei Abschluss vorbehalten.
Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit nicht ausdrücklich andere Regelungen vereinbart wurden, die nachste-henden Bedingungen. Diese geben einem in Bezug genommenen Schlussschein enthaltene Regeln
vor und gelten auch dann, wenn der Käufer die Verkaufsbestätigung nicht gegengezeichnet zurücksendet.
Für die aufgeführten Schlussscheine gelten die jeweils neuesten Fassungen zur Zeit des Abschlusses. Die Einbe-ziehung der genannten Einkaufsformularkontrakte / Schlussscheine gilt auch hinsichtlich
der Regelungen über die Beschaffenheit(Kondition).
Sollte eine der nachstehenden Klauseln unwirksam sein, so ist im Wege der Auslegung, anstelle der unwirksamen Bestimmung, eine Regelung zu treffen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck
gebrachten mutmaßlichen Parteien entspricht.
Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.
Soweit im Kontrakt nicht besondere geschäftliche Bedingungen vereinbart oder soweit solche unvollständig sind, gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel. Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist Oberndorf (Gemeinde Neufahrn) Gerichtsstand ist Landshut, sofern der Käufer Kaufmann ist. Für Kaufleute gelten die folgenden Handelsbedingungen, sofern nicht anders
vereinbart:
Getreide, Inlandsmais (Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel)
Mischfutter (Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a)
Melasse, Schnitzel, Zucker (Fabrikbedingungen)
deutsches, ausländisches Fischmehl (Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. VII)
deutsche Ölschrote (Ölmühlenbedingungen)
ausländischer Mais / Milocorn (Hamburger Getreideschlussschein Nr. 16)
ausländ. Sojaschrot, Leinschrot, Leinexpeller, Tapioka- (Hamb. Futtermittelschlusssch. Nr. II) produkte, Maiskeimschrot, Maisschlempe, Trocken-
schnitzel und ähnliche ausländische Produkte
2) Preis
Der Kontraktpreis versteht sich exklusiv Mehrwertsteuer. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen berechnet der Verkäufer
zusätzlich den zur Zeit der Lieferung gültigen Mehrwertsteuerbetrag.
3) Frachtgrundlage
Bei Verkäufen Schiff bzw. ab Binnenwasserplätzen versteht sich der Preis auf Basis Normalwasserfracht und offener, unbehinderter Schifffahrt. Bei Abnahmeverkäufen gehen etwaige von der Verladestation
berechneten Anschluss- / Hafengebühren zu Lasten des Käufers. Eventuell ortsübliche Zuschläge für Abnahme durch Straßenfahrzeuge sind vom Käufer zu zahlen.
4) Verpackung
Zuschläge für Abnahme und anderer als der vereinbarten Verpackung sind vom Käufer zu zahlen. Bei Kleinmen-genabnahmen gehen
evtl. ortsübliche Zuschläge zu Lasten des Käufers. Für Kammerverwiegungen wird ebenfalls der ortsübliche Zuschlag berechnet.
5) Sonderkosten
Für diese gilt die Bestimmung des § 23 der Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel. Die durch Weiterüberweisung, an eine
vom Käufer bestimmte Adresse, entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
6) Schlussschein
Für die angeführten Schlussscheine gelten die jeweils neuesten Fassungen. Der Bedingungsanschluss an die
Einkaufsformularkontrakte gilt auch hinsichtlich Konditionen. Sollten die Bestimmungen der aufgeführten Schlussscheine die verwendeten Vertragsformen hinsichtlich der Kosten- und Gefahrenabgrenzung
zwischen den Vertragspartnern nicht regeln, gelten hiefür die Incoterms als vereinbart. Vergütungen für Waren, die mit Zoll, Abschöpfung usw. belastet sind, erfolgen nur auf Basis des
Devisen-Einkaufspreises.
7) Kreditverhältnisse
Der Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen.
Bei Rücktritt wegen Vermögensverschlechterung (§ 321 BGB) oder Zahlungsverzug kann die Verkäuferin die Kaufgegenstände sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert,
Transporte etc. verlangen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommenen Kaufgegenstände für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten.
8) Pfandrechte
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass dem Lieferer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung
vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden
Früchten aus an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den behandelten Früchten ein.
9) Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher entstandener Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
b) Solange das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Waren besteht, sind diese von Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Wasserschäden
zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderung
ab.
c) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt daher für den
Verkäufer. Die verarbeitete Ware unterliegt in Höhe der Forderung weiter dem Eigentumsvorbehalt. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit deren nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren entstehende neue Sache gilt sinngemäß das gleiche mit der Maßgabe, dass der Verkäufer Miteigentum erwirbt.
d) Soweit die im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Vermischung in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen,
tritt der Käufer schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte in Höhe der Ansprüche ab, die der Käufer bei Weiterveräußerung an Dritte als auf die unverarbeitete Ware zuzüglich des
nur darauf ohne Lohnanteils entfallenden Gewinns seiner Kalkulation zugrunde legt, mindestens jedoch in Höhe des vom Verkäufer berechneten Warenwertes.
e) Wechsel, die für die Vorbehaltsware bei dem Käufer eingehen, erwirbt dieser lediglich als Stellvertreter des Verkäufers mit der Maßgabe, dass Letzterer unmittelbar Inhaber des Wechsels wird
und der Käufer diesen lediglich als Verwahrer für den Verkäufer besitzen soll.
f) Der Käufer wird ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden, durch Abtretung erworbenen Forderungen einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß
nachkommt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Geldbeträge an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
g) Der Eigentumsvorbehalt, gemäß den vorstehenden Bestimmungen, bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in
seine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
h) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und auf seine gemäß Absatz d) abgetretene Forderung Mitteilung zu machen.
i) Der Verkäufer ist zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt, wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen
nicht einhält oder gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt.
k) Der Verkäufer wird verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen in dem Umfang – nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
l) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur möglichen Eigendiskontierung und deren Abwicklung bestehen; er geht durch zwischenzeitliche Scheck- oder Wechseleinlösung nicht unter.
10) Differenzen
Die Bestimmungen des § 1 der Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel gelten für die Regelung von Streitigkeiten. Abweichend von § 1
Ziffer 3 a, b steht der Fa. Buchner das Recht zu, als zuständiges Schiedsgericht den Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Hamburg, oder bei Vereinbarung besonderer
Geschäftsbedingungen das dort vorgesehene Schiedsgericht zu wählen. Bei Unterlassung der Wahl innerhalb dreier Geschäftstage nach Aufforderung durch den Käufer gilt § 1, Ziffer 3 letzter Absatz, der
Einheitsbedingungen entsprechend.
Der Verkäufer hat das Recht, bei Zahlungsklagen einschließlich unbestrittener Forderungen und wegen protestierter Schecks und/oder Wechsel anstelle des vereinbarten Schiedsgerichtes die ordentlichen
Gerichte nach seiner Wahl an seinem Sitz oder dem des Käufers anzurufen.